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OVG Niedersachsen, 22.04.2015 - 11 LA 210/14 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (3)
- OVG Niedersachsen, 03.07.2023 - 11 LA 110/22
Gefährlichkeit eines Hundes; Wiederaufgreifen des Verfahrens; Wiederaufgreifen …
Soweit die Klägerin auf den Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 22. April 2015 (- 11 LA 210/14 -) verweise, ergebe sich nichts anderes.Ob der Hund tatsächlich gefährlich ist, ist erst im Rahmen des Wesenstests nach § 13 NHundG zu überprüfen, sodass es für die Feststellung der Gefährlichkeit im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 2 NHundG nicht einer abschließenden Prüfung bedarf, ob das von dem Hund bei dem Beißvorfall gezeigte Verhalten eine gesteigerte Aggressivität oder eine über das natürliche Maß hinausgehende Angriffslust aufweist (Senatsbeschl. v. 22.4.2015 - 11 LA 210/14 - juris Rn. 5 u. v. 30.6.2015 - 11 LA 250/14 - juris Rn. 5).
Die Klägerin trägt mit ihrer Zulassungsbegründung insoweit vor, die Kammer weiche von der Entscheidung des Senats vom 22. April 2015 (- 11 LA 210/14 -) ab, weil nach ihrem Verständnis "von dieser Senatsrechtsprechung davon auszugehen ist, dass auch ein positives Gutachten im Rahmen eines Wesenstestes, jedenfalls wenn dies mit entsprechender Klarheit im Gutachten hervorgeht, eine Prüfung der Gefährlichkeit des betreffenden Hundes vorzunehmen ist, nicht lediglich in Bezug auf die Aufhebung eines ehemals angeordneten Leinenzwanges, sondern grundsätzlicher Natur".
Die Klägerin arbeitet nicht einen inhaltlich bestimmten, das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts tragenden abstrakten Rechtssatz heraus, mit dem das Verwaltungsgericht einem in dem Senatsbeschluss vom 22. April 2015 (-11 LA 210/14 -) aufgestellten ebensolchen (abstrakten) Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen haben soll.
- OVG Niedersachsen, 30.06.2015 - 11 LA 250/14
Artgerechtes Abwehrverhalten; gesteigerte Aggressivität; Aggressivität; …
Ob der Hund tatsächlich gefährlich ist, ist erst im Rahmen des Wesenstests nach § 13 NHundG zu überprüfen, sodass es für die Feststellung der Gefährlichkeit im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 2 NHundG nicht einer abschließenden Prüfung bedarf, ob das von dem Hund bei dem Beißvorfall gezeigte Verhalten eine gesteigerte Aggressivität oder eine über das natürliche Maß hinausgehende Angriffslust aufweist (Senatsbeschl. v. 22.4.2015 - 11 LA 210/14 -). - VG Göttingen, 27.09.2023 - 1 B 200/23
Anbindehaltung; Beißvorfall; Einfriedungsanordnung; Kombination; kombiniert; …
Ausnahmen sind nur in besonderen Fällen anerkannt, etwa im Falle eines evident artgerechten Abwehr- und Verteidigungsverhaltens, wenn dem Hund keine andere Möglichkeit mehr bleibt, um sich oder seinen Halter zu schützen (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 22.04.2015 - 11 LA 210/14 -, juris Rn. 7).